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Städtische Kindertageseinrichtung Langforter Straße
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Beschreibung

Eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) ist eine ortsfeste Einrichtung zur Ankündigung oder Reklame oder ein Hinweis auf einen Beruf oder Gewerbe, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist. Das können Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Schaukästen oder für Lichtwerbung bestimmte Tafeln und Flächen sein.

Genehmigungsfrei sind hierbei

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung bis zu einer Größe von 1 m²,

b) Warenautomaten, 

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Alle sonstigen Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig. Es wird unterschieden zwischen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Werbeanlagen, die an fremder Stelle für etwas werben wie Wechselwerbung, Werbetafeln an belebten Straßen usw. Bestehende Vorschriften, Festsetzungen von Bebauungsplänen, Belange des Denkmalschutzes usw. müssen in jedem Fall berücksichtigt werden. Insbesondere Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung unterliegen besonderen Regeln.

Rechtsgrundlage(n)

Baugesetzbuch (BauGB)
Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)


Ansprechpartner:
Email vcard Name Telefon
Blaschke, Kirsten 02173 794-5211
Voß, Sebastian 02173 794-5210
Bearbeitungsdauer:
Bearbeitungsgebühren:

Für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Werbeanlagen fallen Gebühren an, die sich nach der Herstellungssumme der Werbeanlage richten.

Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Tarifstelle 3.1.4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).

Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungssumme.

 
Zuständiges Amt:
>> Untere Bauaufsichtsbehörde - Referat 520
Konrad-Adenauer-Platz - Langenfeld Rhld. (Langenfeld (Rheinland))
Straße:
Konrad-Adenauer-Platz 1
PLZ/Ort:
40764 Langenfeld Rhld.
 
Wichtige Unterlagen:
Zu beachtende Rechtsgrundlagen:
Wichtige Dokumente:
 
Weiter Infos:

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Anschrift

Städtische Kindertageseinrichtung
Langforter Straße 51
40764 Langenfeld
Telefon: 02173/2694110
 
E-Mail: kita-langforter-str@langenfeld.de
Internet: kita-langforter-str.langenfeld.de

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