Beschreibung
Nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sind grundsätzlich die Unteren Denkmalbehörden (Gemeinden) für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständig. Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland. Hier werden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vertreten. Diese beinhalten sowohl den technischen Bereich, als auch den architekturgeschichtlichen und kunsthistorischen Bereich. Das Aufgabengebiet umfasst
Änderungen, Umnutzungen und Beseitigung von Denkmälern und sämtliche Vorgänge, die dem Erhalt von Denkmälern dienen sowie entsprechende Maßnahmen an oder in der engeren Umgebung von Denkmälern unterliegen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht. Der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis kann unter Bürgerservice/Formulare heruntergeladen oder hier direkt geöffnet werden.
Um zum Beispiel ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, muss ein förmliches Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Langenfeld im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland.
Voraussetzung für eine Förderung ist die vorherige Genehmigung der Maßnahme. Die Förderung von denkmalpflegerischen Maßnahmen erfolgt über direkte Zuschüsse oder indirekt über Steuererleichterungen. |
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